13.06.2025

Unterhaltsleistungen

Finanzverwaltung akzeptiert kein Bargeld

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen, wie z. B. Eltern, Kinder oder Ex-Partner, dürfen seit Jahresbeginn 2025 nur noch per Banküberweisung oder in anderer nachweisbarer unbarer Form erfolgen, wenn sie steuerlich abziehbar sein sollen.

Barzahlungen werden steuerlich nicht mehr anerkannt, weil sie keine ausreichende Dokumentation bieten und dem Finanzamt der objektive Zahlungsnachweis fehlt. Es reicht daher nicht aus, dass der Empfänger den Erhalt quittiert oder bestätigt. Somit müssen die Zahlungen über ein Bankkonto des Zahlungsempfängers laufen. Auch eine Bargeldübergabe an Dritte zur Weiterleitung ist nicht zulässig. Es sollte bei der Zahlung ein klarer Zahlungsempfänger und -zweck erkennbar sein, um eine steuerliche Absetzbarkeit zu erreichen. Die Änderung betrifft ausschließlich Geldzuwendungen. Wenn die unterhaltsberechtigte Person im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, können weiterhin sogenannte Natural- und Sachleistungen abgesetzt werden. In Härtefällen gibt es jedoch auch Ausnahmen, z. B. dann, wenn die unterstützte Person nachweislich kein eigenes Konto haben kann (z. B. in Krisenregionen, bei Analphabetismus o. Ä.) oder in Ländern ohne funktionierendes Bankensystem. In diesen Fällen kann eine Ausnahme beantragt werden, dazu ist eine detaillierte Dokumentation notwendig, z. B. Erklärung über die Unmöglichkeit einer Kontoverbindung, Empfangsbestätigungen etc. Das Finanzamt prüft hier streng und erkennt Barzahlungen nur noch in echten Ausnahmefällen an.

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