06.06.2025

Kindergeld während bzw. nach freiwilligem Wehrdienst

Aktuelles Steuerrecht

Der BFH hat mit Urteil vom 20. Februar 2025 aktuelles Steuerrecht zur Berechtigung von Kindergeldbezug klargestellt: Ein freiwilliger Wehrdienst begründet – anders als ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr – allein keinen Anspruch auf Kindergeld.

Ein Anspruch besteht jedoch, wenn das Kind dabei eine Berufsausbildung macht oder eine Ausbildung wegen fehlender Plätze nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Grundausbildung bei der Bundeswehr zählt nicht als abgeschlossene Berufsausbildung, sodass der Kindergeldanspruch dadurch nicht verloren geht. Im vorliegenden Fall zahlte die Familienkasse Kindergeld für die Übergangszeit nach dem Abitur und die Grundausbildung. Für die Zeit danach, in der das Kind seinen Dienst verlängerte und anschließend eine kurze Übergangszeit ohne Tätigkeit bis zum Beginn des Studiums hatte, verweigerte sie es jedoch. Wenn das Kind nachweislich auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartet, kann Kindergeld auch während des Wehrdienstes gezahlt werden – selbst wenn das Kind als Soldat arbeitet und mehr als 20 Stunden pro Woche tätig ist. Wichtig ist, dass der Wille zur Ausbildung oder zum Studium rechtzeitig und objektiv erkennbar dokumentiert wird, zum Beispiel durch Bewerbungen oder Anmeldungen. Das lag laut BFH für einen Monat nicht vor, sodass hierfür kein Kindergeldanspruch bestand. Die anderen Wartemonate erfüllten den Kindergeldanspruch, als objektiv der Wille zur Aufnahme eines Studiums erkennbar war.

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