Zugangsvermutung Steuerbescheid
Auch wenn Post nicht jeden Tag kommt
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben, wenn er im Inland am vierten (zuvor bis Ende 2024 am dritten Tag) nach der Aufgabe zur Post übermittelt wird, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen.
Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Im Fall des BFH mit Urteil vom 20. Februar 2025, Az. VI R 18/22, war einer Steuerzahlerin ein Steuerbescheid vom 15. Juni 2018, einem Freitag, zugegangen. An ihrem Wohnort wird die Post allerdings nur an fünf Arbeitstagen und nicht samstags zugestellt. Des Weiteren war sie während einiger Tage abwesend und beauftragte jemanden mit der täglichen Postkastenleerung. Am Rückreisetag, dem 19. Juni 2018, ging ihr am Vormittag der Steuerbescheid durch die eigenhändige Leerung des Briefkastens zu. Sie übermittelte diesen an ihre Prozessbevollmächtigte, die am 19. Juli 2018 Einspruch einlegte. Das Finanzamt bewertete die Einspruchsfrist als überschritten und den Einspruch damit als unzulässig. Das angerufene Finanzgericht berücksichtigte jedoch den Umstand, dass die Post nicht an sechs Werktagen zugestellt wird, und hielt den Einspruch für rechtmäßig. Dagegen wendete der BFH ein, dass eine nicht an allen Werktagen erfolgte Zustellung der Zugangsvermutung nicht entgegensteht. Vielmehr bedarf es weitaus triftigerer Argumente, um die Zugangsvermutung zu erschüttern. Die Steuerzahlerin konnte auch nicht glaubhaft darlegen, dass der Steuerbescheid nicht bereits am Vortag bzw. Nachmittag des 18. Juni 2018 in den Briefkasten eingeworfen wurde. Daher war die Zugangsvermutung nicht ausreichend erschüttert.
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