Finanzverwaltung bekräftigt: Erstattungszinsen sind Kapitalerträge
BdSt-Nachricht
Das bezieht sich auf eine Allgemeinverfügung vom 20. Februar 2025. Alle zu diesem Zeitpunkt anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen verschiedene Arten von Steuerbescheiden werden zurückgewiesen, sofern diese Einsprüche die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen in Frage stellen.
Dies betrifft Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags sowie gegen verschiedene Arten von Feststellungen und Bescheide, die Änderungen dieser Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen. Die Allgemeinverfügung gilt auch für Anträge, die außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt wurden und die Aufhebung oder Änderung der genannten Festsetzungen oder Feststellungen zum Ziel haben. Der Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass Erstattungszinsen, die Steuerzahler vom Finanzamt erhalten, als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Einige Steuerzahler haben argumentiert, dass diese Behandlung verfassungswidrig sei. Mit dieser Allgemeinverfügung wird klargestellt, dass solche Einsprüche und Anträge pauschal zurückgewiesen werden, was bedeutet, dass die Finanzverwaltung die Besteuerung von Erstattungszinsen für verfassungsgemäß hält.
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