16.05.2025

Steuerfrei verkaufen – Was ist zu beachten?

BdSt-Steuertipp v. 16.05.2025

Verkäufer, die gelegentlich mal Sachen aus dem Keller zu Geld machen, müssen hierfür in aller Regel keine Steuern zahlen. Denn Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen wegen fehlender Steuerbarkeit keiner Steuerpflicht. Zudem sind diese Verkäufe auch nicht mit Händlerverhalten vergleichbar.

Erst hochwertige Verkaufsgegenstände wie Schmuck und Uhren sowie das mehrfache Verkaufen gleichartiger Sachen können steuerpflichtig sein. Bei einzelnen Transaktionen, die noch als private Veräußerungen qualifiziert werden, z. B. Verkauf von Gold eines Privatanlegers, bleibt der Verkauf bei einer Haltefrist von über einem Jahr steuerfrei. Wer Dinge einkauft und verkauft, wird als gewerblicher Händler eingestuft und ist mangels der Befreiungsvorschrift für private Verkäufe steuerpflichtig. Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz müssen Online-Plattform-Betreiber sowohl gewerbliche Händler als auch Privatpersonen melden. Nicht gemeldet werden Verkäufer, die in weniger als 30 Fällen Waren verkaufen oder insgesamt weniger als 2.000 Euro einnehmen. Durch eine Meldung allein entsteht noch keine Steuerpflicht. Falls nicht obige Steuerbefreiungsgründe vorliegen, sind Gewinne erst über 1.000 Euro komplett zu versteuern. Für Steuerzahler, die eine Sammlung wie z. B. Briefmarken erben und verkaufen möchten, bezieht sich die Spekulationsfrist auf das ursprüngliche Kaufdatum des Erblassers.

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