21.03.2025

Differenzbesteuerung

Aktuelles Steuerrecht

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG wurde zum Jahr 2025 geändert. Bislang konnten Wiederverkäufer von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten die Differenzbesteuerung optional anwenden, wenn sie diese Waren selbst aus Nicht-EU-Ländern importierten oder von Nicht-Wiederverkäufern erwarben. Dabei war es unerheblich, ob beim Einkauf der normale oder ermäßigte Steuersatz galt. Die neue Regelung schränkt diese Option ein.

Aufgrund von EU-Vorgaben darf die Differenzbesteuerung nur noch dann angewendet werden, wenn beim vorherigen Umsatz, also beim Einkauf durch den Wiederverkäufer, kein ermäßigter Steuersatz zum Einsatz kam. Diese Änderung bedeutet, dass Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung nicht mehr nutzen können, wenn sie die Waren mit ermäßigtem Steuersatz eingekauft haben. Es sind daher weniger Fälle denkbar, in denen die Optionsmöglichkeit anwendbar ist. Aufgrund der Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist für diese Wirtschaftsgüter jedoch grundsätzlich wieder der ermäßigte Steuersatz bei Verkauf anzuwenden. Eine weitere Änderung betrifft die Besteuerung. In der Regel kann nur die Einzeldifferenz als Bemessungsgrundlage in Betracht kommen. Eine Gesamtdifferenz als Besteuerungsgrundlage gilt nur, wenn der Gesamteinkaufspreis verschiedener Gegenstände 750 Euro nicht übersteigt. Im Jahr 2024 waren es 500 Euro.

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