08.11.2024

Behandlung von Influencern

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat zur ertragsteuerlichen Behandlung von digital agierenden Steuerzahlern Stellung genommen.

Im Einzelnen geht das Finanzministerium auf die Punkte der Einkunftsarten, der Einkünfteermittlung sowie den Betriebsausgaben ein. Influencer die durch Aktivitäten auf Plattformen wie YouTub, Instagram, TikTok oder Twitch Einnahmen generieren müssen diese auch versteuern. Nach Auffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein handelt es sich bei den Einnahmen von Influencern meist um gewerbliche Einkünfte. Daneben kommen aber auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Betracht, etwa aus künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit. Dies gilt insbesondere, wenn die Tätigkeit nachhaltig, selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Für die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte gelten die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuerrechts (Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. 2.7.2024 – VI 3010 – S 2240 – 190).

Mitglieder wissen mehr: Informationen zum Thema finden Sie in unserem Info-Service Nr. 31 „Influencer und Steuern – Aus Hobby werden steuerpflichtige Einkünfte“. Diesen und weitere Materialien können Sie kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.