25.10.2024

Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung steuerlich begünstigt?

Aktuelles Steuerurteil

Das Finanzgericht München befasste sich in einem Verfahren mit der Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Nahrungsergänzungsmitteln bei einer Krebserkrankung.

Ausgaben für Medikamente, Arztbesuche und Reha sind Krankheitskosten, die Steuerzahler als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung absetzen können. Jedoch können Medikamente in der Steuererklärung nur angesetzt werden, wenn eine ärztliche Verordnung in Form eines Rezeptes vorliegt. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist außerdem, dass die Aufwendungen zwangsläufig sind. In einem konkreten Fall setzte sich das Finanzgericht München (Az. 15 K 286/23 mit Urteil vom 25. Juli 2024), mit der Frage auseinander, inwieweit ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankungen zwangsläufig sein können und zum steuerlichen Abzug berechtigen. Die Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn ein Steuerzahler sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Darunter zählen Aufwendungen, die unmittelbar entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, eine Krankheit erträglich zu machen oder deren Folgen zu lindern. Das Finanzgericht München konnte die Frage nicht abschließend klären und hat den Abzug nicht zugelassen. Allerdings wurde die Revision zugelassen und auch erhoben. Somit ist das Verfahren aktuell anhängig beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 23/24).

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