Steuerfreie Einkünfte und Minijob – Beides geht
Steuer-Info 10/2024
Die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale kann auch mit einer geringfügigen Beschäftigung kombiniert werden, sofern der Umfang einer Nebentätigkeit nicht überschritten wird.
Wenn ein Steuerzahler einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, die bei der Minijobzentrale angemeldet ist, wird die Lohnsteuer mit zwei Prozent pauschal abgegolten. Diese zwei Prozent trägt entweder der Arbeitgeber zusätzlich oder sie werden vom Minijob-Entgelt des Steuerzahlers abgezogen. Die Pauschalsteuer kann also auf den Minijobber abgewälzt werden. Bei der aktuellen Verdienstgrenze von 538 Euro beträgt die Steuer 10,76 Euro. Übernimmt der Arbeitgeber die Steuer, ist der Minijob für den Steuerzahler quasi steuerfrei.
Daneben können noch weitere Einnahmen steuerfrei sein. Dazu gehören die Aufwandsentschädigungen für die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale. Erstere beträgt jährlich 840 Euro und ist zudem sozialabgabenfrei. Bei der Übungsleiterpauschale können sogar bis zu 3.000 Euro im Jahr steuer- und abgabenfrei vereinnahmt werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nur nebenberuflich mit einem zeitlichen Umfang von maximal einem Drittel einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird und der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient oder im öffentlichen Auftrag erfolgt. „Die steuerfreie Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit oder als Übungsleiter muss in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden“, erklärt der Steuerzahlerbund. Beträge, die über die Pauschalen hinausgehen und bisher nicht versteuert wurden, müssen ebenfalls in der Anlage N jedoch als steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug vermerkt werden.
Grundsätzlich ist es übrigens erlaubt, die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale innerhalb eines Jahres in Anspruch zu nehmen, wenn es sich nicht um dieselbe Tätigkeit handelt. „Zudem ist die Kombination der Übungsleiterpauschale mit einem Minijob beim selben Arbeitgeber für dieselbe Tätigkeit möglich, wenn die oben genannten Voraussetzungen für die Pauschale erfüllt sind“, erklärt der BdSt. So kann ein Steuerzahler, der nebenberuflich als Lehrkraft in einem gemeinnützigen Verein tätig ist, bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 750 Euro anteilig 250 Euro pro Monat als Übungsleiterpauschale und die restlichen 500 Euro als Minijob-Verdienst erhalten.
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