06.09.2024

Anlage Kind und die Eintragung der IdNr. für das Veranlagungsjahr 2023

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 muss in der Anlage Kind die inländische ID.-Nr. des Kindes angegeben werden, damit das Finanzamt für das Kind die sogenannten steuerlichen Freibeträge gewähren kann.

Die Anlage Kind dient dem Familienleistungsausgleich und ermöglicht die Berücksichtigung von Kindergeld sowie Kinderfreibeträgen und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in der Einkommensteuerveranlagung. Ohne diese Angabe ist es derzeit nicht möglich eine elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2023 zu versenden. Gerade in Trennungsfällen hat sich in der Praxis herausgestellt, dass die Steuer-ID des Kindes nicht ohne weiteres benannt werden kann. Daher hat sich die Finanzverwaltung zu diesem Thema beraten und wird bis auf weiteres die fehlendes Steuer-ID des Kindes nicht beanstanden und die elektronische Übermittlung ermöglichen. Dies ist nun seit Ende Juli möglich. Auf den Wegfall der bisher verpflichtenden Angabe der Steuer-ID des Kindes weist derzeit das BZSt hin: www.bzst.de

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