30.08.2024

Meldepflicht von Kassensystemen ab 1. Januar 2025

Aktuelles Steuerrecht

Seit dem Jahr 2023 müssen elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Mit der Einführung der TSE-Pflicht hatte die Finanzverwaltung auch eine Meldepflicht für entsprechende Kassensysteme geplant. Ab dem 1. Januar 2025 kann nun die Meldung von elektronischen Kassensystemen über „Mein ELSTER“ und auch anderweitige Softwareanbieter erfolgen, die über eine ERiC Schnittstelle verfügen.

Von diesem Zeitpunkt an müssen Betriebe ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme dem zuständigen Finanzamt melden. Auch die spätere Außerbetriebnahme von Kassensystemen muss gemeldet werden. Grundsätzlich wird es keine Formulare oder Vordrucke im PDF-Format für die Anmeldung, Korrektur oder Abmeldung geben. Es ist stets erforderlich, die entsprechenden Meldungen auf elektronischem Wege durchzuführen nach § 146a Abs. 4 AO. Mit einer 6-monatigen Schonfrist gewährt die Finanzverwaltung die Meldung von elektronischen Aufzeichnungssystemen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, bis zum 31. Juli 2025 vorzunehmen. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind dann jedoch innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme. Des Weiteren stellt die Finanzverwaltung eine FAQ Seite zur Verfügung www.bundesfinanzministerium.de

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