Pflege-WG mindert Steuern
Aktueller Steuertipp
Wer in eine Pflege-WG zieht, kann die Ausgaben für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, den wir als Musterverfahren unterstützt haben (VI R 40/20).
Neben Kosten der Unterbringung in einem Heim, sind auch Kosten in einer Pflegewohngemeinschaft, die unter das jeweilige Landesrecht fällt, außergewöhnliche Belastungen, die die Einkommensteuer mindern. Die Pflegewohngemeinschaft dient dem Zweck ältere oder pflegebedürftige Menschen bzw. Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Allerdings sind die krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten sind um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen.
Mitglieder wissen mehr: Informationen zu diesem Themenkomplex finden Sie u.a. in unserem Ratgeber „Steuerliche Erleichterung für Menschen mit Behinderung (Nr. 19)“ sowie „Steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten (Nr. 78)“. Diese und weitere Materialien können Sie kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.
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