Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik
als außergewöhnliche Belastungen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. Februar 2024, Az. VI R 2/22, entschieden, dass eine gesunde Steuerzahlerin die Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen kann.
Im Streitfall hatte der Partner der Steuerzahlerin eine Chromosomenmutation, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem auf natürlichem Weg gezeugten Kind mit schweren körperlichen oder geistigen Behinderungen führt. Das Finanzamt hat die Berücksichtigung der Behandlungskosten zuvor abgelehnt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die selbst getragenen Aufwendungen der Steuerzahlerin berücksichtigt werden müssen. Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. Die Kosten für die Behandlung der Steuerzahlerin waren laut BFH zwangsläufig, weil die ärztlichen Maßnahmen dazu dienten, die körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen, die durch die Krankheit beeinträchtigt war. Die biologischen Zusammenhänge sind hier anders als bei anderen Erkrankungen. Deshalb hat eine medizinische Behandlung des erkrankten Partners allein keine Linderung der Krankheit gebracht. Es spielt daher keine Rolle, dass die Steuerzahlerin selbst gesund ist. Auch die Tatsache, dass die Steuerzahlerin und ihr Partner nicht verheiratet waren, ist unerheblich.
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