21.06.2024

Großeltern helfen aus

Kinderbetreuungskosten absetzen

Kinderbetreuungskosten sind abziehbare Sonderausgaben. Allerdings können die Aufwendungen nur zu zwei Dritteln und bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr und Kind steuerlich berücksichtigt werden.

Der Sonderausgabenabzug wird einheitlich für Kinder gewährt, die im Alter von 0 bis 13 Jahren (bei Behinderung bis 25 Jahre) und Kinder ersten Grades oder Pflegekinder sind sowie zum Haushalt des Steuerzahlers gehören. Betreuen die Großeltern ihr Enkelkind an dessen Wohnsitz, können vom Steuerzahler erstattete Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden, auch wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt. Die Betreuung geschieht zwar aus familiärer Gefälligkeit, beeinträchtigt die steuerliche Abzugsfähigkeit aber nicht. Die Großeltern sind nicht verpflichtet, das erhaltene Geld in der Steuererklärung anzugeben, da es sich um einen reinen Aufwendungsersatz handelt, der nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Betreuungsperson einen Beleg über die entstandenen Nebenkosten ausstellt. Alternativ können die tatsächlichen Fahrtkosten mit der Pauschale von 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden, was den bürokratischen Aufwand reduziert. Auch ein Entgelt für die Kinderbetreuung durch die Großeltern kann steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Großeltern nicht im selben Haushalt leben und der Betreuungsvertrag wie unter Fremden abgeschlossen wurde. Es ist an dieser Stelle wichtig, die Kinderbetreuungskosten eindeutig nachzuweisen, da sie sonst abgelehnt werden können.

Mitglieder wissen mehr: Informationen zu Kinderbetreuungskosten finden Sie u.a. in unserem Ratgeber Nr. 46. Diesen und weitere Materialien können Sie kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

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