03.05.2024

Pflegepauschbetrag nur bei mehr als 10 Prozent der Gesamtpflegeleistung

Aktuelles Steuerrecht

Immer mehr Steuerzahler pflegen neben ihrem Beruf auch Angehörige. Da eine Vollzeitbeschäftigung und eine Vollzeitpflege nicht miteinander vereinbar sind, werden oft Pflegedienste oder eine Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung in Anspruch genommen. Doch hat dann der Steuerzahler noch einen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag?

Das Sächsische FG entschied mit Urteil vom 24. Januar 2024, Az. 2 K 936/23, dass der Pauschbetrag nur dann gewährt wird, wenn die Pflegeleistung mehr als 10 Prozent des pflegerischen Gesamtaufwands ausmacht. Der Pflegepauschbetrag kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der Steuerzahler für die Pflege keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und er die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt. Im vorliegenden Fall besuchte ein Sohn seine Mutter mit Pflegestufe III im betreuten Wohnen fünf Mal im Jahr mit einem Aufenthalt von mehreren Tagen und half ihr u. a. bei der Körperpflege, Essenszubereitung und in organisatorischen Angelegenheiten. Trotzdem hat das Finanzamt für das Jahr 2022 den entsprechenden Pflegepauschbetrag verweigert, da die Pflege nicht über das hinausging, was bei Familienbesuchen üblich ist. Die Klage blieb erfolglos, da nach Ansicht des Gerichts andernfalls in vielen Fällen gewöhnliche Familienbesuche mit Hilfeleistungen im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden. Dies entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers.

Mitglieder wissen mehr: Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Pflegekosten finden Sie u.a. in unserem Ratgeber Nr. 78. Diesen und weitere Materialien können Sie kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

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