19.01.2024

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Erhöhung der Pauschalen

Das BMF hat mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 die Pauschalen für Umzugskosten angehoben. Die neuen Werte gelten ab dem 1. März 2024.

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt 1.286 Euro.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG) 964 Euro. Für jede weitere Person (Ehegatte, Lebenspartner sowie unverheiratete Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder), die mit dem Berechtigten auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG), beträgt die Pauschale 643 Euro und für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG 193 Euro. Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 ist nicht mehr auf Umzüge anzuwenden, bei denen der Tag vor der Verladung des Umzugsgutes nach dem 29. Februar 2024 liegt.

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