Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege
BFM-Schreiben im April veröffentlicht
Das BMF hat ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege am 6. April 2023 veröffentlicht. Mit diesem Schreiben hat das BMF die ertragsteuerlichen Grundsätze für Berufstätige in der Kindertagespflege aktualisiert und die abzugsfähigen Betriebsausgabenpauschalen erhöht.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson können ab 2023 anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben pauschal 400 € je Kind und Monat von den erzielten Einnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bis einschließlich 2022 gilt je Kind noch die alte Pauschale von 300 €/Monat. Der Betriebsausgabenpauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Weicht die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon ab, ist die Betriebsausgabenpauschale zu kürzen. Die Pauschale ist nicht abzugsfähig, wenn die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumen als selbständige Tätigkeit stattfindet. Die neuen Regelungen gelten ab Veranlagungszeitraum 2023. Das BMF-Schreiben vom 11.11.2016 (BStBl I S. 1236) ist letztmalig im Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.
(BMF vom 06.04.2023 – IV C 6 – S 2246/19/10004 :004)
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