Spenden für Ukraine-Flüchtlinge weiterhin abzugsfähig
Verlängerung der Steuererleichterungen bei Spenden für das Jahr 2023
Spenden für Ukraine-Flüchtlinge können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie in den Jahren 2022 oder 2023 an anerkannte Institutionen geleistet wurden. Dies geht aus einem neuen BMF-Schreiben hervor. Bisher war die steuerliche Abzugsfähigkeit auf Spenden beschränkt, die bis zum 31. Dezember 2022 geleistet wurden.
Die Finanzverwaltung gewährt eine Verlängerung der Erleichterungen bei der steuerlichen Anerkennung von Spenden, die für Flüchtlinge vor dem Ukraine-Krieg geleistet werden. Gerade in der zurückliegenden Weihnachtszeit war die Spendenbereitschaft groß. Spender können vom Spenden profitieren. Spenden sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar und mindern die Steuerlast.
Die Finanzverwaltung hatte sich in einem Schreiben vom 17. März 2022 zu den steuerlichen Maßnahmen bei Spenden an Flüchtlinge wegen der Ukraine-Krise geäußert. Die Maßnahmen waren zeitlich bis zum bis 31. Dezember 2022 beschränkt. Jedoch ist der andauernde Krieg in der Ukraine Anlass, den zeitlichen Anwendungsbereich der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen bis auf Weiteres auf das Jahr 2023 zu erstrecken. Hierzu veröffentlicht die Finanzverwaltung ein weiteres Schreiben am 17. November 2022. Normalerweise werden Spenden steuerlich nur berücksichtigt, wenn eine Zuwendungsbestätigung der gemeinnützigen Organisation ausgestellt wurde. Das Finanzamt erkennt statt einer Zuwendungsbestätigung als Nachweis der Zuwendungen auch den Zahlungsbeleg der Einzahlung bis zum 31. Dezember 2023 auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen an.
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