Geldzahlung für den Lieblingshund – Spende oder nicht?
Bundesfinanzhof hat offenbar ein Herz für Tiere
Um einen „Problemhund“ in einer Tierpension unterzubringen, spendete eine Frau zweckgebunden an einen Tierschutzverein. Als Spende wurde die Zahlung vom Finanzamt nicht anerkannt. Der Bundesfinanzhof hat nun zugunsten der Tierfreundin entschieden: Der Spendenzweck bewege sich im Rahmen der steuerbegünstigten Vereinszwecke, daher handele es sich um eine Spende. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte ohne Zweckbindung spenden, rät der BdSt.
Wächst jemandem ein Hund aus einem Tierheim ans Herz und spendet er für die Unterbringung des Hundes Geld, muss das steuerlich nicht unbedingt eine Spende sein, entschied das Finanzgericht Köln.
Im Urteilsfall zahlte die Klägerin für einen sog. Problemhund 5.000 Euro für die dauerhafte Unterbringung des Tieres in einer Tierpension. Der Hund war nicht mehr vermittelbar, selbst aufnehmen konnte die Klägerin ihn auch nicht. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte für die Zahlung eine Spendenbescheinigung aus, die die Klägerin bei ihrer Einkommensteuererklärung vorlegte. Allerdings erkannte das Finanzamt die Zahlung nicht als Spende an, weil das Geld dem Tierschutzverein nicht zur freien Verfügung gestanden habe, sondern konkret für die Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension genutzt wurde.
Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung nicht bestätigt. Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen, so die Richter. Voraussetzung sei allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. Diese muss dem Finanzamt im Zweifel also nachgewiesen werden (Az.: X R 37/19). Um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden, ist Tierfreunden bei Spenden zu empfehlen, keine konkreten Tiere zu begünstigen, sondern allgemein an das Tierheim zu spenden. Allerdings können sich Tierfreunde auf das Urteil vom Bundesfinanzhof berufen und Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt den Spendenabzug verweigert. Dazu sollte das Aktenzeichen genannt werden.
Tipps für BdSt-Mitglieder: Unser Ratgeber Nr. 65 „Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen“ erklärt, worauf aus steuerlicher Sicht bei Spenden zu achten ist. Auch welche Mitgliedsbeiträge abzugsfähig sind und welche nicht, wird in den schlauen Seiten behandelt. So sind die Mitgliedsbeiträge für und Spenden an den BdSt RLP steuerlich absetzbar. Den Ratgeber können sich BdSt-Mitglieder entweder im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.
Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.
