Steuerliche Hilfsmaßnahmen bezüglich der Flutkatastrophe
Finanzministerium reagiert schnell zugunsten Betroffenen und Helfern
Mit furchtbaren Folgen hat ein Unwetter die Eifel heimgesucht. Es gibt viele Opfer, die Hilfsbereitschaft ist groß. Schnell reagierte das rheinland-pfälzische Finanzministerium, um Betroffenen und Helfern in dieser Not zumindest steuerliche Erleichterungen zu gewähren.
Die schweren Schäden, die durch die Flutkatastrophe an der Ahr, Kyll und Prüm sowie weiteren, gewöhnlich kleinen Flüssen und Bächen ausgelöst wurde, bedrohen Existenzen oder haben sie vernichtet. Vor diesem Hintergrund, so teilte das Finanzministerium Rheinland-Pfalz mit, gelten ab sofort Hilfsmaßnahmen im steuerlichen Bereich, um unbillige Härten zu vermeiden und den Geschädigten entgegenzukommen. Die besonderen Umstände im Einzelfall sollen im Sinne der Steuerpflichtigen getroffen werden: fällige Steuern sollen gestundet, die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer angepasst und auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden.
Bis zum 31. Oktober 2021 haben nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Bürger Zeit, Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Bundes- oder Landessteuern zu stellen. Bis zum 31. Januar 2022 sollen die Stundungen gewährt werden. Zwar sollen die von der Katastrophe Betroffenen „ihre Verhältnisse darlegen“, aber sie müssen nicht die durch die Flut entstandenen Schäden wertmäßig im Einzelnen nachweisen. Auf Stundungszinsen kann regelmäßig durch das Finanzamt verzichtet werden. Nach dem 31. Oktober 2021 eingehende Anträge sind besonders zu begründen.
Ebenso kann bis Ende Oktober dieses Jahres beantragt werden, die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer anzupassen. Betroffene Unternehmen sollten Anträge zur Stundung oder zum Erlass der Gewerbesteuer an die Gemeinde oder an das zuständige Finanzamt richten.
Verlust von Buchführungsunterlagen
Sind durch die Flut Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen verloren gegangen, haben die Finanzämter daraus keine steuerlich nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Wer davon betroffen ist, sollte die Vernichtung bzw. den Verlust solcher Unterlagen zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.
Sonderabschreibungen und Rücklagenbildung
Der Erlass des Finanzministeriums regelt weiter Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und für Ersatzbeschaffungen beweglicher Anlagegüter. Auch können in besonderen Ausnahmefällen, wenn etwa die Sonderabschreibungen nicht ausreichen, um die Schadensbeseitigung zu finanzieren, Rücklagen in den Vorjahren gebildet werden. Grundsätzlich dürfen durch Sonderabschreibungen und Rücklagenbildung Gewinne in Höhe von insgesamt bis zu 600.000 Euro gemindert werden, pro Jahr aber nicht mehr als 200.000 Euro. Im Einzelfall kann höheren Beträgen zugestimmt werden.
Haben Landwirte durch die Naturkatastrophe Ertragsausfälle, kann die Einkommensteuer ganz oder teilweise erlassen werden, sofern keine Versicherung dafür aufkommt.
Spenden einfacher nachzuweisen
Viele Menschen haben für die Flutopfer Geld und Sachen gespendet oder unentgeltlich ihre Arbeitskraft eingebracht. Für Geldspenden gilt ein vereinfachter Nachweis. Im Erlass heißt es wörtlich: „Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31. Oktober 2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).“
Den vollständigen Erlass des Finanzministeriums mit weiteren Regelungen und Details finden Sie HIER auf dessen Webseite.
Von der Sturzflut bzw. vom Hochwasser betroffene Bürger können Schäden als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Wie Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine steuerlich geltend gemacht werden können, lesen Sie im BdSt-Ratgeber Nr. 65 „Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen“. Diesen können Sie HIER kostenlos herunterladen können.
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