Leasingsonderzahlungen: Gesamtbetrachtung ist für den Steuerabzug maßgeblich
Fall liegt nun vor dem Bundesfinanzhof
In welcher Höhe eine Leasingsonderzahlung für einen Dienst-Pkw steuerlich abzugsfähig ist, wurde vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein verhandelt. Nun liegt der Fall vor dem Bundesfinanzhof. Die relevante Fragestellung ist: Wie wird die Sonderzahlung steuerlich berücksichtigt, wenn die berufliche Nutzung des Fahrzeugs im Jahr der Sonderzahlung hoch war, aber in den Folgejahren sinkt.
Beim Finanzgericht Schleswig-Holstein stritt sich ein Selbstständiger mit seinem Finanzamt über die Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung für seinen Firmenwagen. Konkret ging es um die Höhe der abziehbaren Kosten.
Der Kläger schloss einen Leasingvertrag über einen Pkw mit einer Laufzeit von 36 Monaten ab, der im Dezember 2013 ausgeliefert wurde. Er leistete eine Leasingsonderzahlung von rund 36.500 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Im Dezember nutzte der Kläger das Fahrzeug zu rund 71 Prozent für seine selbstständige Tätigkeit, zu rund 13 Prozent im Rahmen seiner Vermietungstätigkeit und im Übrigen privat. Dementsprechend verlangte der Kläger den Abzug der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug. Im gesamten Leasingzeitraum (Dezember 2013 bis Dezember 2016) wurde der Pkw allerdings nur zu rund 12 Prozent für die selbstständige Tätigkeit und zu gut 6 Prozent für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gebraucht.
Der Kläger und sein Finanzamt waren sich nun uneinig, in welcher Höhe die Leasingsonderzahlung zu berücksichtigen sei, sodass es zum Rechtsstreit kam. Nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein gehört die bei Leasingbeginn erbrachte Sonderzahlung bei einem Einnahmen-Überschuss-Rechner zwar zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, die besonders starke betriebliche Nutzung im Dezember 2013 kann aber nicht maßgebend sein, so das Gericht. Daher konnte der Kläger im Jahr 2013 – entsprechend der auf die Gesamtleasingzeit bezogenen beruflichen Nutzung des Fahrzeugs – lediglich rund 18 Prozent der Leasingsonderzahlung geltend machen (Az.: 3 K 1/20).
Gegen das Urteil hat der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: VIII R 1/21). Relevant ist das Verfahren vor allem für Selbstständige, die im Jahr der Leasingsonderzahlung das Fahrzeug stark beruflich nutzen, während in der Folgezeit die berufliche Nutzung sinkt.
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