16.07.2021

Mindestlohnerhöhung: Arbeitsverträge von Minijobs überprüfen

Ggf. muss Arbeitszeit reduziert werden

Mit dem Mindestlohn steigt auch das Gehalt von vielen Minijobbern. Die Krux: Sie dürfen grundsätzlich nur 450 Euro im Monat verdienen, andernfalls ist der Status als Minijob gefährdet. Deshalb sollte ab Juli die Arbeitszeit verkürzt werden, um die Lohngrenze nicht zu übersteigen.

Wer in einem sogenannten Minijob arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser steigt ab dem 1. Juli 2021 von 9,50 Euro auf 9,60 Euro die Stunde. Wer einen Minijobber beschäftigt, sollte daher unverzüglich den Arbeitsvertrag überprüfen. Da der Minijobber im Monat prinzipiell nicht mehr als 450 Euro verdienen darf, muss eventuell die Arbeitszeit verringert werden. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der Minijob-Status in Gefahr geraten – und es können höhere Steuern und Sozialabgaben anfallen.

Arbeitete der Minijobber beispielsweise bisher 47 Stunden im Monat zu einem Mindestlohn von 9,50 Euro, so erhielt er 446,50 Euro. Bleibt es bei der Stundenzahl, würde mit dem neuen Mindeststundenlohn von 9,60 Euro die Grenze vom 450 Euro überschritten, denn jetzt würde der Minijobber 451,20 Euro verdienen. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte also verringert werden.

Wird die Grenze wegen eines gelegentlichen und nicht vorhersehbares Ereignisses überschritten, ist das unproblematisch und führt nicht zur Beendigung des Minijobs. Ein unvorhersehbares Ereignis liegt aber nicht bei einer regelmäßigen Lohnerhöhung vor, sondern zum Beispiel, wenn der Minijobber einen anderen Kollegen wegen Krankheit oder einer Corona-Quarantäne vertritt. Als gelegentlich ist grundsätzlich ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. Für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2021 wurde die Grenze ausnahmsweise auf vier Monate angehoben.

Tipps für BdSt-Mitglieder: Unser Ratgeber Nr. 5 „Minijobs – kurzfristige Beschäftigungen und Niedriglohnjobs“ gibt für Minijobber und Arbeitgeber gleichermaßen wertvolle Hinweise. BdSt-Mitglieder können sich den Ratgeber kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de oder im Mitgliederbereich herunterladen.

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