18.06.2021

Streit um die Entschädigung bei Corona-Quarantäne

Erstinstanzliches Urteil negativ für Arbeitgeber

Arbeitgeber können eine Entschädigung erhalten, wenn ihre Arbeitnehmer aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht arbeiten, aber ihr Lohn fortgezahlt wird. Bislang geht man von fünf Tagen aus, die ein Arbeitgeber weiterhin den Lohn zahlen muss. Erste Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz fielen zuungunsten der Arbeitgeber aus, die demnach das Quarantänerisiko tragen. Revision wurde zugelassen.

Sitzt ein Arbeitnehmer wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne zu Hause fest, hat er prinzipiell einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Allerdings besteht für den Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz die Möglichkeit, dafür eine Entschädigung zu erhalten. – Eigentlich. Denn inzwischen lehnen viele Behörden Entschädigungsanträge der Arbeitgeber ab. Sie verweisen auf § 616 BGB, wonach bei einer kurzen Verhinderung des Arbeitnehmers weiterhin Lohn zu zahlen ist, wenn den Arbeitnehmer an der Verhinderung keine Schuld trifft. In der Fachliteratur geht man von ungefähr fünf Tagen aus, die der Arbeitgeber hinnehmen muss, wenn § 616 BGB im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Viele Arbeitgeber verlangen für die 14-tägige Quarantäne ihrer Arbeitnehmer daher die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz und wollten die Zahlungsverweigerung der Behörden nicht hinnehmen. Jetzt liegen erste Gerichtsurteile aus Koblenz vor. Leider zum Nachteil der Arbeitgeber. Danach hätte der Arbeitgeber das Quarantänerisiko zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Az.: 3 K 107/21, 3 K 108/21). Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das Verwaltungsgericht aber die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen. Bisher ist noch nicht bekannt, ob die Kläger diesen Weg nutzen.

Eventuell sollten Arbeitgeber noch etwas abwarten, bevor sie den Entschädigungsantrag stellen. Es ist zu hoffen, dass sich das Blatt noch zugunsten der Arbeitgeber wendet, wenn Obergerichte die Frage anders beurteilen.

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