31.07.2020

Geldzahlung für den Lieblingshund – Spende oder nicht?

Steuerlich ist es besser, keine konkreten Tiere zu begünstigen

Das Finanzamt erkannte eine Spende für einen ganz bestimmten Hund nicht als solche an. Vor dem Finanzgericht Köln bekam die Behörde recht: Eine Zuwendung zur Förderung steuerbegünstiger Zwecke läge nicht vor. Dies ist aber eine Voraussetzung, um steuerlich berücksichtigt zu werden. Nun liegt der Fall vor dem Bundesfinanzhof.

Wächst jemandem ein Hund aus einem Tierheim ans Herz und spendet er für die Unterbringung des Hundes Geld, muss das steuerlich nicht unbedingt eine Spende sein, entschied das Finanzgericht Köln.

Im Urteilsfall zahlte die Klägerin für einen sog. Problemhund 5.000 Euro für die dauerhafte Unterbringung des Tieres in einer Tierpension. Der Hund war nicht mehr vermittelbar, selbst aufnehmen konnte die Klägerin ihn auch nicht. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte für die Zahlung eine Spendenbescheinigung aus, die die Klägerin bei ihrer Einkommensteuererklärung vorlegte. Allerdings erkannte das Finanzamt die Zahlung nicht als Spende an, weil das Geld dem Tierschutzverein nicht zur freien Verfügung gestanden habe, sondern konkret für die Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension genutzt wurde. Das Finanzgericht Köln bestätigte diese Entscheidung: Die Klägerin habe gerade keine „Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ in das Vereinsvermögen gemacht, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres (Az.: 10 K 1568/17).

Der Bundesfinanzhof in München hat nun die Möglichkeit, das Urteil im zweiten Rechtsgang zu überprüfen (Az.: X R 37/19).

Tierfreunden ist bei Spenden zu empfehlen, keine konkreten Tiere zu begünstigen, sondern allgemein an das Tierheim zu spenden. Wurde bereits eine konkrete Zuwendung getätigt und verweigert das Finanzamt daher die Anerkennung der Spende, können sich betroffene Steuerzahler auf das laufende Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof berufen und Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid beim Finanzamt einlegen. Zugleich sollte das Ruhen des Verfahrens bis zu einem abschließenden Urteil beantragt werden.

Hinweis: BdSt-Mitglieder können den BdSt-Ratgeber Nr. 65 „Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen“ im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenlos über die Geschäftsstelle beziehen: telefonisch unter 06131-98610-0 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de. Eine vollständige Liste unserer Merkblätter finden Sie HIER.

Aktualisierung vom 15.102021: Kürzlich hat der Bundesfinanzhof die Geldzahlung zugunsten des Lieblingshundes als abzugsfähige Spende anerkannt. Mehr dazu HIER.

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