10.07.2020

Senkung der Mehrwertsteuer – Das Lieferdatum ist entscheidend

BdSt-Info-Service gibt 22 Tipps und Hinweise

Zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik wurde die Mehrwertsteuer flächendeckend gesenkt. Damit verbunden sind viele Fragen von Kunden und Unternehmen, wie dieses Novum gehandhabt wird. In einem brandaktuellen Info-Service gibt der BdSt 22 geldwerte Tipps und Hinweise.

Seit 1. Juli zahlen Kunden weniger Mehrwertsteuer: Befristet bis Ende des Jahres liegt der allgemeine Steuersatz bei 16 Prozent, statt bisher 19 Prozent. Auch der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, der beispielsweise für Lebensmittel gilt, beträgt statt 7 nur noch 5 Prozent. Es ist die erste flächendeckende Senkung der Umsatzsteuersätze seit Einführung des geltenden Systems 1968. Bislang gab es in der Regel Steuersatzerhöhungen.

Welcher Steuersatz nun tatsächlich auf den Rechnungen steht, hängt vom Lieferzeitpunkt ab: Kommt die Ware von Juli bis Dezember beim Kunden an oder wird die Handwerkerleistung im 2. Halbjahr 2020 ausgeführt, gelten die Steuersätze von 16 bzw. 5 Prozent. Das Datum des Vertragsschlusses oder das Rechnungsdatum ist nicht maßgeblich. Ob der Verbraucher von den niedrigen Steuersätzen profitiert, hängt davon ab, ob die Reduzierung an ihn weitergegeben wird. Viele Discounter und die Deutsche Bahn haben die Preise bereits gesenkt. Eine Pflicht zur Weitergabe der reduzierten Steuersätze besteht prinzipiell aber nicht. Ausnahmen gibt es lediglich bei Verträgen, die vor dem 1. März 2020 geschlossen wurden. Bleibt der Steuervorteil beim Unternehmen, kann dieses damit seine Ertragslage aufbessern und ggf. einige Einbußen wegen der Corona-Krise ausgleichen. Kritik hatte die Steuersatzsenkung ausgelöst, weil der Umstellungsaufwand für Kassen und Rechnungssysteme nicht ganz unerheblich ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Senkung tatsächlich einen Konjunkturimpuls auslöst und sich der Aufwand damit lohnt.

BdSt-Info-Service gibt geldwerte Tipps

Warum Verbraucher schon vorher Rechnungen mit den neuen Steuersätzen erhalten können oder sogar noch im Juli 19 Prozent Mehrwertsteuer auf der Abrechnung stehen und dies nicht falsch sein muss, erklärt der Bund der Steuerzahler in seinem neuen INFO-Service Nr. 14. Wir zeigen auf, was Kunden bei Kaufentscheidungen jetzt berücksichtigen müssen und was bei Abonnements, bei Umtausch sowie bereits abgeschlossenen Bestellungen oder neuen Aufträgen gilt.

Für Unternehmer bringt die Umstellung viel Arbeit mit sich: Kassen- und Rechnungssysteme müssen angepasst und eingehende Rechnungen noch strenger als sonst geprüft werden. Deshalb klärt der neue INFO-Service auch darüber auf, welche Zugeständnisse die Finanzverwaltung macht und wo Unternehmer von Übergangs- und Vereinfachungsregeln profitieren. Von G wie Gutschein über P wie Pauschalrabatt bis U wie Umsatzsteuervordrucke – hier sind die wichtigsten Hinweise für Betriebe verständlich zusammengefasst.

BdSt-Mitglieder können sich den Info-Service Nr. 14 „Mehrwertsteuerreduzierung – Unsere Tipps für Kunden und Unternehmer!“ HIER herunterladen oder telefonisch anfordern unter 06131-986 10-0 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de. („Wo finde ich meine BdSt-Mitgliedsnummer?„)

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