Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß
Aktuelles Steuerurteil
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 gewährte der Gesetzgeber eine Energiepreispauschale von 300 Euro, um die Belastungen durch die gestiegenen Energiepreise abzufedern.
Die Energiepreispauschale führte im Veranlagungszeitraum 2022 zu steuerpflichtigen Einnahmen. Bei Arbeitnehmern wurde sie über den Arbeitgeber ausgezahlt und in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wurde die Pauschale anschließend vom Finanzamt berücksichtigt. Gegen diese steuerliche Behandlung wandte sich ein Kläger. Er vertrat die Auffassung, dass die Energiepreispauschale nicht der Besteuerung unterliegen dürfe, und beantragte daher eine entsprechende Herabsetzung seiner Einkommensteuer. Darüber hinaus machte der Steuerzahler eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern geltend, deren Arbeitslohn pauschal besteuert wird. Bei diesen Arbeitnehmern, insbesondere bei Minijobbern, wurde die Energiepreispauschale grundsätzlich ohne entsprechende individuelle Einkommensteuerbelastung ausgezahlt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Argumentation mit Urteil (11.06.2026 – VI R 15/24) zurückgewiesen. Nach Auffassung des BFH ergibt sich die Steuerpflicht unmittelbar aus § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG. Eine zusätzliche Prüfung, ob die Pauschale die Voraussetzungen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erfüllt, sei nicht erforderlich. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen nach Ansicht des BFH keine Bedenken. Bei der Energiepreispauschale handelt es sich um eine staatliche Subvention, deren steuerliche Behandlung gesetzlich geregelt wurde. Die Anspruchsberechtigung wird insbesondere durch § 113 EStG konkretisiert. Nach der gesetzlichen Konzeption sollte die Entlastung unter Berücksichtigung des individuellen Steuersatzes erfolgen und damit als sogenannte „Nettosubvention“ wirken. Der Gesetzgeber ist nach Auffassung des BFH grundsätzlich berechtigt, freiwillige staatliche Leistungen außerhalb der allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Systematik zu gewähren und deren Besteuerung aus sozialpolitischen Gründen auszugestalten. Damit bestätigte der BFH, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern mit dem geltenden Recht und den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
Bildquelle: © Pixabay/sferrario1968
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