Steuervorteile bei Kinderbetreuungskosten
Was Eltern wissen sollten
Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen für die Beaufsichtigung und Betreuung eines Kindes. Bei bestimmten Voraussetzungen sind diese steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Der BdSt erklärt, was es dabei zu beachten gilt.
Damit Kinderbetreuungskosten steuerlich anerkannt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass das Kind zum Haushalt gehört. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Lebensalter spielt allerdings keine Rolle, wenn das Kind wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen, körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Des Weiteren müssen Dienstleistungen für die Inanspruchnahme zur Betreuung vorliegen. Für diese Dienstleistungen müssen Nachweise erbracht werden. Dazu zählen eine Rechnung und der Nachweis einer Überweisung.
Für den Sonderausgabenabzug werden nur bestimmte Aufwendungen von der Finanzverwaltung steuerlich anerkannt. Zu den begünstigten Kinderbetreuungskosten gehören Kitagebühren, Hortgebühren, Aufwendungen für eine Tagesmutter/Tagesvater, Au-pair – soweit jene Kinder betreuen – Aufwendungen für die Beaufsichtigung bei der Erledigung der Schulaufgaben. Zu den Aufwendungen, die nicht begünstigt sind, gehören beispielsweise: Aufwendungen für Unterricht (Nachhilfe), Sport- und Freizeitaktivitäten, Vermittlung besonderer Fähigkeiten, Verpflegung des Kindes.
Berechtigt ist nur der Elternteil, der die Aufwendungen trägt und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Leben die Elternteile nicht zusammen und lebt das Kind (nachweislich) in beiden Haushalten, kann jeder der Elternteile seine tatsächlichen Aufwendungen bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages gelten machen.
Abziehbar als Sonderausgaben sind 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind im Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern erfolgt der Abzug pro Kind. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag. Wenn nicht im gesamten Kalenderjahr Betreuungskosten angefallen sind, wird der Höchstbetrag nicht zeitanteilig aufgeteilt. Steuerlich abzugsfähig, sind die Aufwendungen, in dem Kalenderjahr, in dem sie gezahlt, also tatsächlich abgeflossen sind.
Die Aufwendungen müssen bei Aufforderung im Einzelnen gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Das Finanzamt verlangt eine Rechnung und den Nachweis der Überweisung auf das Konto des Erbringers der Leistung. Barzahlungen werden für den Sonderausgabenabzug steuerlich nicht anerkannt. Bei gemischt genutzten Leistungen, wie z.B. bei einem Au-pair, bei der die Kinderbetreuung übernommen, aber auch im Haushalt geholfen wird, ist ein Beleg notwendig, der die Kosten für die Kinderbetreuung separat ausweist.
Arbeitgeber können für ihre Arbeitnehmer Zuschüsse für die Kinderbetreuung steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren, wenn das Kind noch nicht schulpflichtig ist und die Betreuung in einer geeigneten Einrichtung erfolgt sowie der Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass der Zuschuss tatsächlich für die Kinderbetreuung verwendet wird (§ 3 Nr. 33 EStG). Für die Höhe des Zuschusses gibt es keine Obergrenze. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass der Zuschuss die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten nicht übersteigt. Solange der Zuschuss steuerfrei ist, muss dieser nicht in der Steuererklärung angeben werden. Ein Abzug als Sonderausgaben kommt für den Arbeitnehmer in Höhe des Zuschusses dann aber nicht mehr in Betracht.
Hinweis für BdSt-Mitglieder: Weitere Informationen zum Thema „Kinderbetreuungskosten“ finden Sie im gleichnamigen Ratgeber Nr. 46. Diesen können Sie gerne telefonisch bei uns bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.
Bildquelle: © Esi Grünhagen – FeeLoona
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