Hinzuschätzungen vor Gericht
Finanzamt darf Ergebnisse nicht einfach auf andere Jahre übertragen
Bei Betriebsprüfungen in Gastronomie- und Restaurantbetrieben gehören Hinzuschätzungen seit Jahren zu den häufigsten Streitpunkten. Nicht selten verwerfen Prüfer die Buchführung wegen angeblicher Mängel bei den Kassenaufzeichnungen und erhöhen anschließend die erklärten Umsätze. Ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Hamburg (Beschluss v. 24.2.2026, 6 V 90/25) stärkt die Rechte der Steuerzahler. Die Richter machen deutlich: Das Finanzamt muss nicht nur seine Schätzungsbefugnis begründen, sondern auch die Höhe einer Hinzuschätzung nachvollziehbar darlegen. Besonders wichtig ist dabei die Aussage, dass Ergebnisse eines Jahres nicht ohne Weiteres auf andere Jahre übertragen werden dürfen.
Im entschiedenen Fall betrieb eine GmbH zwei Restaurants. Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt die Kassenführung. Nach Auffassung der Prüfer seien Kasseneinzeldaten nicht auslesbar gewesen und die Umsätze deshalb nicht vollständig erklärt worden. Die Buchführung wurde verworfen und die Besteuerungsgrundlagen im Wege einer Schätzung erhöht.
Gegen die daraus resultierenden Steuerbescheide legte die Gesellschaft Einspruch ein und beantragte das Aussetzen der Vollziehung. Sie verwies darauf, dass technische Probleme mit den Kassensystemen vorgelegen hätten und sämtliche Geschäftsvorfälle weiterhin durch Papierbelege dokumentiert worden seien. Zudem seien Kassendaten später auf Datenträgern nachgereicht worden. Die vom Finanzamt vorgenommene Übertragung von Erkenntnissen aus dem Jahr 2018 auf die Jahre 2016 und 2017 sei außerdem unzulässig, da die Verhältnisse in den einzelnen Jahren nicht vergleichbar gewesen seien.
Das Finanzgericht Hamburg gab der Antragstellerin überwiegend Recht. Nach Auffassung des Gerichts bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob überhaupt eine Schätzungsbefugnis vorliegt. Zwar seien Unternehmer, die elektronische Kassensysteme verwenden, grundsätzlich zur Einzelaufzeichnung verpflichtet. Allerdings sei im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend geklärt worden, ob tatsächlich gegen diese Verpflichtung verstoßen wurde. Die später eingereichten Kassendaten könnten vielmehr dafürsprechen, dass die notwendigen Informationen doch vorhanden waren.
Besonders bemerkenswert ist die deutliche Aussage des Gerichts zur Darlegungs- und Beweislast: Es sei Aufgabe des Finanzamts, die Voraussetzungen für eine Schätzung nachvollziehbar darzulegen. Die bloße Behauptung, die Buchführung sei nicht ordnungsgemäß, genüge nicht. Ebenso müsse die Finanzverwaltung begründen, weshalb die gewählte Schätzungsmethode sachgerecht sei.
Grundsätzlich hatte das Gericht gegen die verwendete Aufschlagskalkulation keine Einwände. Diese zählt seit Jahrzehnten zu den anerkannten Schätzungsmethoden. Entscheidend sei jedoch, dass die zugrunde gelegten Daten belastbar und auf den jeweiligen Prüfungszeitraum übertragbar sind.
Genau daran scheiterte die Finanzverwaltung im Streitfall. Die Prüfer hatten ihre Erkenntnisse aus dem Jahr 2018 auf die Jahre 2016 und 2017 übertragen, ohne nachzuweisen, dass sich die betrieblichen Verhältnisse in dieser Zeit nicht verändert hatten. Nach Ansicht des Gerichts ist eine solche Vorgehensweise nicht zulässig. Vielmehr müsse konkret belegt werden, dass die Betriebsstruktur in den betroffenen Jahren vergleichbar war.
Diese Anforderung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Gerade in der Gastronomie können sich innerhalb weniger Jahre zahlreiche Faktoren verändern. Änderungen bei Speisekarten, Einkaufspreisen, Lieferanten, Personalstrukturen, Öffnungszeiten oder der Zusammensetzung der Kundschaft wirken sich unmittelbar auf Umsätze und Gewinnaufschläge aus. Deshalb darf nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verhältnisse eines Jahres auch für andere Jahre gelten.
Die Entscheidung dürfte vielen Steuerzahlern Mut machen. In der Praxis entsteht häufig der Eindruck, dass Hinzuschätzungen nur schwer angreifbar seien. Der Beschluss des Finanzgerichts Hamburg zeigt jedoch, dass Gerichte die Schätzungen der Finanzverwaltung keineswegs ungeprüft übernehmen. Vielmehr müssen sowohl die Schätzungsbefugnis als auch die Höhe der Hinzuschätzung sorgfältig begründet werden.
Ob diese Rechtsauffassung Bestand haben wird, bleibt aber abzuwarten. Das Finanzgericht hat die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Damit könnte sich künftig auch der Bundesfinanzhof mit den aufgeworfenen Fragen befassen. Bis dahin gilt: Steuerzahler sollten Hinzuschätzungen nicht vorschnell akzeptieren. Insbesondere wenn Prüfer Erkenntnisse aus einzelnen Jahren pauschal auf andere Zeiträume übertragen, lohnt sich eine genaue rechtliche Überprüfung. Der Beschluss des Finanzgerichts Hamburg liefert hierfür eine starke Argumentationsgrundlage.
Bildquelle: © AdobeStock/styleuneed
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