Steuerfreie Invaliditätsentschädigung aus dem Ausland unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt
Aktuelles Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil die Steuerfreiheit bestimmter ausländischer Versorgungsleistungen gestärkt. Danach können auch Invaliditätsentschädigungen aus Drittstaaten steuerfrei sein und müssen nicht zwingend beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 23.04.2026, Az. X R 29/22).
Im Streitfall erhielt ein ehemaliger Angehöriger der US-Streitkräfte aufgrund dienstbedingter gesundheitlicher Schäden eine gesetzlich geregelte Invaliditätsentschädigung der US-Regierung. Das Finanzamt behandelte die Leistung zwar als steuerfrei, bezog sie jedoch in den Progressionsvorbehalt ein. Dadurch erhöhte sich der Steuersatz für die übrigen Einkünfte des Ehepaares.
Der BFH entschied zugunsten der Steuerpflichtigen. Nach Auffassung der Richter erfüllt die Zahlung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 6 EStG. Die Vorschrift befreit bestimmte Versorgungsleistungen für Wehrdienst- oder vergleichbar Geschädigte von der Einkommensteuer. Dabei sei der Begriff „öffentliche Mittel“ nicht auf Deutschland oder die Europäische Union beschränkt. Auch Leistungen aus Drittstaaten können darunterfallen, sofern sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen und einen echten Versorgungscharakter haben.
Zugleich stellte der BFH klar, dass die Invaliditätsentschädigung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Zwar werden viele steuerfreie Auslandseinkünfte bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Da die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG nicht im Katalog des § 32b EStG aufgeführt ist, durfte die Leistung nicht in die Berechnung des Steuersatzes einfließen.
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