Fahrrad vom Arbeitgeber
Aktueller Steuertipp
Die Fahrradsaison startet und der ein oder andere sucht nach einem neuen Gefährt. Arbeitgeber können hier steuerfrei unterstützen.
Das Bike muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gestellt werden. Der Vorteil für die private Nutzung braucht dann nicht als Arbeitslohn versteuert zu werden. Das Fahrrad kann hierbei komplett privat genutzt werden. Wichtig: Die Überlassung des Rades sollte gesondert vereinbart werden und der Arbeitgeber muss die Kosten selbst tragen. Das gilt auch für E-Bikes.
Stark verbreitet ist aber die Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber least das Rad und Mitarbeiter verzichten für die Dauer der Überlassung auf Lohn in Höhe der Leasingrate. Hier gilt es keine Steuerbefreiung. Es muss aber nur ein Viertel des Preises des Rades mit 1-Prozent als geldwerter Vorteil monatlich versteuert werden. Beispiel: Preis E-Bike = 2.100 € × 25 % = 525 € = rund 500 € × 1 % = 5 € zu versteuern und Verzicht auf Bruttogehalt von ca. 100 Euro.
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