Kein automatischer Steuerabzug für Spenden an Schweizer Stiftungen
Urteil vom 1. Oktober 2025 (Az. X R 20/22)
Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 (Az. X R 20/22) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Spenden an eine in der Schweiz ansässige Stiftung nicht automatisch steuerlich abziehbar sind. Damit bestätigte das Gericht die Auffassung der Finanzverwaltung.
Im Streitfall hatte ein Steuerzahler eine größere Summe an eine Schweizer Stiftung überwiesen und den Betrag in seiner Einkommensteuererklärung als Spende geltend gemacht. Das Finanzamt versagte den Abzug – zu Recht, wie der BFH nun entschied. Maßgeblich sei nicht allein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Ausland. Entscheidend ist vielmehr, ob die Organisation die Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt.
Diese Voraussetzungen muss der Spender nachweisen. Erforderlich sind insbesondere die Satzung, Angaben zur tatsächlichen Geschäftsführung sowie Belege zur Mittelverwendung. Ohne entsprechende Unterlagen ist ein Spendenabzug ausgeschlossen.
Besonders relevant ist, dass die Schweiz weder Mitglied der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraums ist. Für Organisationen in sogenannten Drittstaaten gelten daher strengere Nachweispflichten. Der BFH stellte zudem klar, dass diese Anforderungen nicht gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen.
Für die Praxis bedeutet das: Wer an Einrichtungen außerhalb der EU oder des EWR spendet, sollte frühzeitig umfassende Unterlagen anfordern. Andernfalls droht die steuerliche Nichtanerkennung – selbst bei offiziell gemeinnützigen Organisationen im Sitzstaat.
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