Abschiedsfeier im Betrieb bleibt lohnsteuerfrei
Aktuelles Steuerurteil
Mit einem Urteil, das in der Praxis große Wirkung entfalten dürfte, hat der Bundesfinanzhof (BFH) für Klarheit bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Abschiedsfeiern gesorgt. In seiner Entscheidung vom 19. November 2025 (Az. VI R 18/24) stellt der BFH klar: Eine vom Arbeitgeber ausgerichtete Feier zur Verabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand führt nicht automatisch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Im Streitfall hatte ein Unternehmen einen langjährigen leitenden Angestellten in den Ruhestand verabschiedet. Die Feier wurde vom Arbeitgeber organisiert, finanziert und als betriebliche Veranstaltung durchgeführt. Auch Familienangehörige waren eingeladen. Das Finanzamt sah in den auf den Arbeitnehmer entfallenden Kosten einen geldwerten Vorteil – insbesondere, weil die Aufwendungen pro Teilnehmer über der bekannten 110-Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen lagen. Der BFH widersprach. Entscheidend sei nicht allein die Höhe der Kosten oder der Anlass, sondern der Gesamtcharakter der Veranstaltung. Tritt der Arbeitgeber als Gastgeber auf, bestimmt er die Gästeliste und steht der betriebliche Anlass im Vordergrund, liege kein Vorteil „für“ den Arbeitnehmer vor, sondern eine Maßnahme im eigenbetrieblichen Interesse. Dann fehle es an steuerpflichtigem Arbeitslohn. Besonders praxisrelevant: Auch die Teilnahme von Ehepartnern oder anderen Angehörigen führt nicht automatisch zu einer Lohnbesteuerung, sofern deren Einladung gesellschaftlich üblich ist und vom Arbeitgeber ausgeht. Das Urteil stärkt Unternehmen, die langjährige Mitarbeiter würdig verabschieden möchten, ohne steuerliche Risiken befürchten zu müssen. Gleichzeitig schränkt das Urteil die bisher strenge Auffassung der Finanzverwaltung deutlich ein. Für die Praxis gilt jedoch weiterhin: Organisation, Einladung und Dokumentation sollten klar beim Arbeitgeber liegen – nur dann ist die Feier steuerlich auf der sicheren Seite.
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