06.02.2026

Kein Buchwertprivileg bei Teil-Kommanditanteilsübertragung auf juristische Person

Aktuelles Steuerurteil

Vor dem FG Baden-Württemberg klagte eine GmbH & Co. KG. Ein Kommanditist besaß 20,59 Prozent der Anteile in seinem Privatvermögen und übertrug 3 Prozent davon unentgeltlich in das Grundstockvermögen einer nicht gemeinnützigen Stiftung. Die KG behandelte die Übertragung gewinnneutral zu Buchwerten.

Das beklagte Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass durch den Übertragungsvorgang stille Reserven aufzudecken seien. Der Übertragungsgewinn sei aus der Teil-Anteilsübertragung als laufender Gewinn zu versteuern und unterliege der Gewerbesteuer. Die aufgedeckten stillen Reserven würden auf den Firmenwert der Klägerin entfallen. Das FG schloss sich mit Urteil vom 6. Juni 2025 weitestgehend der Meinung des FA an und bestätigte, dass die Übertragung nicht nach Buchwerten erfolgen kann. Es läge zwar eine unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils vor. Unter dieser sei die Übertragung eines Bruchteils der Anteile des Gesellschaftsvermögens auf den Rechtsnachfolger zu verstehen. Der Rechtsnachfolger ist jedoch keine natürliche Person, wie es das Gesetz bei dieser Übertragung vorschreibt. Ein Gewinn wurde realisiert, da der Verkehrswert größer als der Buchwert war. Das Gericht stellt zudem fest, dass das fehlende Buchwertprivileg bei Teil-Mitunternehmeranteilsübertragungen an juristische Personen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

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