Spielräume bei der AfA von Gebäuden
Aktueller Steuertipp
Mit dem BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2025 vollzieht das Ministerium eine klare Kurskorrektur beim Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden. Bereits im Jahr 2021 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer nicht auf bestimmte Gutachtenformen beschränkt ist.
Zulässig sind alle Methoden, die den technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß eines Gebäudes plausibel darstellen können. Die Finanzverwaltung reagierte jedoch 2023 mit einem BMF-Schreiben und schränkte die praktische Anwendbarkeit erheblich ein. In der Praxis verlangten viele Finanzämter nahezu ausschließlich aufwendige und teure Gutachten nach bestimmten Mustern. Für viele Steuerzahler war eine kürzere Nutzungsdauer damit faktisch kaum noch durchsetzbar. Nun wurde das Schreiben aus dem Jahr 2023 jedoch ausdrücklich aufgehoben. Damit gilt wieder uneingeschränkt die BFH-Rechtsprechung. Kern der Änderung ist, dass keine bindenden methodischen Vorgaben mehr durch die Finanzverwaltung vorgegeben werden und eine Beschränkung auf bestimmte Gutachter oder Gutachtenarten nicht mehr erfolgt. Maßgeblich ist allein, ob der Nachweis sachlich geeignet und nachvollziehbar ist. Dennoch müssen die Gutachter qualifiziert sein. Damit rückt wieder der Gesetzeswortlaut in den Mittelpunkt und nicht eine verwaltungsinterne Auslegung. Für Vermieter und Immobilieninvestoren bedeutet die Änderung eine mögliche höhere AfA und damit geringere Steuerlasten.
Hinweis für BdSt-Mitglieder: Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Ratgeber Nr. 28 – Die Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden“ Diesen können Sie gerne telefonisch bei uns bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.
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