Allgemeinverfügung zum Solidaritätszuschlag
Finanzverwaltung weist Einsprüche zurück
Mit einer Allgemeinverfügung vom 4. August 2025 haben die obersten Finanzbehörden der Länder alle noch offenen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurückgewiesen.
Betroffen sind Fälle, in denen Steuerpflichtige geltend gemacht hatten, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstoße gegen das Grundgesetz. Gleiches gilt für außerhalb von Einspruchs- oder Klageverfahren gestellte Anträge auf Aufhebung entsprechender Festsetzungen. Die Verfügung war zu erwarten: Bereits im März 2025 hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags erneut bestätigt. Daraufhin wurde der Vorläufigkeitsvermerk für diesen Punkt aus dem sogenannten Vorläufigkeitskatalog gestrichen. Mit der Allgemeinverfügung schafft die Finanzverwaltung nun Rechtsklarheit und beendet tausende anhängige Verfahren. Für Steuerzahler bedeutet dies: Einsprüche, die sich allein auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Solidaritätszuschlag stützen, haben keine Aussicht auf Erfolg. Ein Einspruch gegen die Allgemeinverfügung selbst ist nicht möglich. Wer dennoch an einer gerichtlichen Überprüfung festhalten möchte, muss innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Klage beim Finanzgericht erheben. Die praktische Folge: Für Zeiträume bis 2019 ist das Thema Soli damit faktisch abgeschlossen – eine Rückerstattung ist ausgeschlossen.
Weitere Informationen zum Soli finden Sie HIER.
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