08.08.2025

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Das BMF konkretisiert mit aktualisiertem Anwendungsschreiben vom 21. Mai 2025 die Voraussetzungen der Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen und legt fest, welche Baukosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfen.

Dazu zählen insbesondere Kosten für die Herstellung des Gebäudes, jedoch nicht für Außenanlagen oder Luxusausstattungen. Die Gebäude müssen dabei die Kriterien eines Effizienzhauses 40 erfüllen. Darüber hinaus werden zeitliche und nutzungsbezogene Voraussetzungen sowie Nachweispflichten konkret geregelt. Da durch die Sonderabschreibung keine Luxusneubauten gefördert werden sollen, gilt für den Förderzeitraum eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Verlängert wurde der Förderzeitraum zudem um drei Jahre, bis zum 30. September 2029. Die Förderhöchstgrenze bzw. Bemessungsgrundlage für die begünstigte Abschreibung liegt dabei bei 4.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche bei einem Bauantrag nach dem 31. Dezember 2022. Zuvor lag diese nur bei 2.500 Euro. Die Förderhöchstgrenze ist jedoch kein Pauschbetrag. Liegen die tatsächlichen Kosten darunter, können nur die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Sind die Baukosten förderfähig, können Steuerzahler jährlich 5 Prozent und damit über einen Zeitraum von vier Jahren 20 Prozent der steuerbegünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich neben der normalen linearen Abschreibung steuerlich geltend machen.

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