Rücknahme BMF-Schreiben zu Holzhackschnitzel
Der BdSt berichtet
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte am 17. April 2025 ein Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz vorab per E-Mail an die Verbände übersandt und auf der Internetseite des BMF bereitgestellt, das jedoch wegen missverständlicher Formulierungen am 15. Mai 2025 wieder zurückgezogen wurde und mangels Veröffentlichung im Bundessteuerblatt keine Bindungswirkung entfaltet.
Hintergrund ist die Anpassung durch das Jahressteuergesetz 2024, wodurch Holzhackschnitzel als Brennholz ausdrücklich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht und objektiv zum Verbrennen bestimmt sind. Maßgebliche Kriterien sind die Art der Aufmachung, ein festgelegter Trocknungsgrad und die Bestimmung zum Heizen; die tatsächliche Verwendung durch den Empfänger ist unerheblich. Bis zur endgültigen Veröffentlichung eines überarbeiteten BMF-Schreibens gelten weiterhin die bisherigen Regelungen, und für den Übergangszeitraum wird eine Nichtbeanstandungsregelung gewährt.
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