BMF aktualisiert Schreiben zur Besteuerung von Kryptowerten
Aktuelles Steuerrecht
Mit BMF-Schreiben vom 6. März 2025 wird das bisherige vom 10. Mai 2022 ersetzt und die Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte ergänzt.
Der bisherige Begriff „virtuelle Währungen und sonstige Token“ wurde abgelöst. Zu den konkreten Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten gehören detaillierte Vorgaben zur Erstellung von Transaktionsübersichten sowie die Anforderungen an Steuerreports, um eine ordnungsgemäße Dokumentation sicherzustellen. Beim Claiming von Kryptowerten, etwa durch passives Staking, erfolgt eine Vereinfachung: Der Anschaffungszeitpunkt wird nun mit dem Einbuchungszeitpunkt in der Wallet gleichgesetzt, was die praktische Handhabung erleichtert. Die Bewertung von Kryptowerten wird zwischen sekundengenauen und Tageskursen unterschieden. Hinsichtlich Hard Forks stellt das Schreiben klar, dass diese im Privatvermögen nicht unmittelbar zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Allerdings können Veräußerungsgewinne steuerbar sein, wenn die neu entstandenen Coins innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkauft werden. Bei Airdrops hängt die steuerliche Behandlung davon ab, ob eine Gegenleistung erbracht wurde: Liegt eine solche vor, sind die bezogenen Token als sonstige Einkünfte zu erfassen. Ohne Gegenleistung kann stattdessen eine Schenkung vorliegen. Nicht geregelt bleiben weiterhin Non-Fungible Tokens (NFTs) und Liquidity-Mining-Erträge, wobei das BMF ankündigt, diese Themen in Zukunft schrittweise zu ergänzen.
BdSt-Mitglieder wissen mehr: Weitere Informationen finden Sie in unserem Info-Service Nr. 15 „Kryptowährungen – was gibt es steuerlich zu beachten?“ Diesen können Sie gerne telefonisch bei uns bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.
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