04.04.2025

Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen und Betriebsausgabenabzug

Aktuelles Steuerurteil

Bis einschließlich 2021 mussten die Einnahmen aus PV-Anlagen nach Abzug der Ausgaben versteuert werden. Seit 2022 sind die Einnahmen aus PV-Anlagen steuerfrei.

Daher können auch Ausgaben steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden. Allerdings fallen oft noch Ausgaben an, die die Vorjahre betreffen, wie z. B. Gebühren für die Erstellung der Gewinnermittlung. Diese können nach einem Urteil des FG Nürnberg vom 19. September 2024 (Az. 4 K 1440/23) nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Jahre entfallen. Gegen das Urteil wurde Revision erhoben. Das Aktenzeichen lautet III R 35/24. In gleich gelagerten Fällen wird empfohlen, Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu beantragen. Denn das Niedersächsische FG entschied mit Urteil vom 11. Dezember 2024 (9 K 83/24), dass diese Betriebsausgaben doch abzugsfähig sind. Hier mussten verheiratete Steuerzahler nachträglich Einspeisevergütungen aus den Vorjahren zurückzahlen. Es handelt sich laut FG mit der gesetzlichen Neuregelung seit 2022 nämlich nicht um ein generelles Gewinnermittlungsverbot, sondern lediglich um eine Entlastung von der Pflicht zur Erstellung einer Gewinnermittlung. Demzufolge bleibt die Rückzahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Diese Entscheidung betrifft eine Vielzahl von Betreibern von Photovoltaikanlagen. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof (Az. X R 2/25) eingelegt.

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