Fällt der Soli jetzt komplett?
Karlsruhe urteilt morgen zum „Solidaritätszuschlag 2020/2021“ / BdSt-Stellungnahme
Die Spannung steigt: Am morgigen Mittwoch, 10 Uhr, wird das Bundesverfassungsgericht „in Sachen Solidaritätszuschlag 2020/2021“ sein Urteil verkünden – auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2024. Dahinter steht eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 wenden.
Der Soli als Streitfall: Darum geht es
Die Beschwerdeführer argumentieren, dass der Solidaritätszuschlag seine verfassungsrechtliche Legitimität verloren habe. Schließlich wird der Soli, der ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründet wurde, nach dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 für einen Teil der Steuerzahler weiter erhoben – dies sei verfassungswidrig, so die Beschwerdeführer,
Zwar wurde die Freigrenze inzwischen angehoben, sodass nicht mehr alle Steuerzahler diesen Zuschlag zahlen, doch belastet er nach wie vor kleine und mittelständische Unternehmen sowie Facharbeiter und Fachangestellte. Zudem werden auch Sparer und Rentner über den Zuschlag auf die Abgeltungsteuer zur Kasse gebeten, betont der Bund der Steuerzahler (BdSt).
Neben einigen Finanzgerichten hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) die Beibehaltung des Solidaritätszuschlags am 30. Januar 2023 kritisiert: Für das oberste deutsche Finanzgericht sollte der Soli spätestens nach einer Generation bzw. nach 30 Jahren wegfallen! Demnach wäre für die BFH-Richter – aus juristischer Sicht – das Jahr 2025 ein Datum für ein Soli-Ende.
Der BdSt und sein eigenes Soli-Gutachten: Verstoß gegen das Grundgesetz!
Der Bund der Steuerzahler hat sich stets für die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags für alle – somit auch für Betriebe und Sparer – gegenüber der Politik eingesetzt. Denn das politische Versprechen, die Sondersteuer mit dem Auslaufen des Solidarpakts II – also der Hilfen für den „Aufbau Ost“ – abzuschaffen, steht bis heute im Raum.
Unsere Verbandsposition zum Solidaritätszuschlag hatten wir in einer gemeinsamen Stellungnahme mit dem Deutschen Steuerberaterverband an das Bundesverfassungsgericht bekräftigt. Diese ist auf www.steuerzahler.de abrufbar und stützt sich auf die Ausführungen des Verfassungsrechtlers Professor Dr. Gregor Kirchhof mit dem Ergebnis: Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 verstößt gegen das Grundgesetz! Der BdSt hatte zudem stets betont, dass vielmehr die Politik gefragt sein müsste. Die Politik hätte eine komplette Soli-Abschaffung aus eigener Kraft und schneller auf den Weg bringen können, um der schwächelnden Wirtschaft wichtige Wachstumsimpulse zu geben.
Zur Soli-Geschichte
Schon 1991/92 wurde ein Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer u. a. zur Finanzierung des damaligen Golfkriegs eingeführt. Nach einer zweijährigen Aussetzung erhebt der Bund seit 1995 den Solidaritätszuschlag ununterbrochen als Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5 Prozent zur Finanzierung der neuen Bundesländer. Am 31. Dezember 2019 lief der sogenannte Solidarpakt II aus dem Jahr 2005 aus, mit dem die schrittweise Angleichung der Lebensverhältnisse in den Ländern und und damit die Vollendung der deutschen Einheit vorangetrieben werden sollte.
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