28.02.2025

Bis April 2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung

Bund der Steuerzahler begrüßt diese faktische Fristverlängerung

Das Bundesamt für Justiz hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz beschlossen, vor dem 1. April 2025 keine Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen einzuleiten, die ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2023 mit Bilanzstichtag am 31. Dezember 2023 nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember 2024 offenlegen.

Diese Entscheidung berücksichtigt die anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Unternehmen. Der Bund der Steuerzahler begrüßt diese faktische Fristverlängerung, da sie Steuerberatern mehr Flexibilität und Planungssicherheit bietet. Steuerberater sind nämlich durch die Nachwirkungen der Corona-Wirtschaftshilfen, Grundsteuererklärungen und damit verbundenen Zusatzaufgaben weiterhin stark belastet, was zu einem Arbeitsrückstand geführt hat.

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