Angabe vergessen
Kein grober Fehler des Steuerberaters in eigener Sache
Steuerbescheide können geändert werden, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, sofern dem Steuerzahler kein grobes Verschulden trifft.
Grobes Verschulden umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Letztere liegt vor, wenn der Steuerzahler die zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt hat, beispielsweise durch unvollständige Steuererklärungen. Ein Rechtsirrtum aufgrund mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften gilt in der Regel nicht als grobes Verschulden. In einem vom FG Münster mit Urteil vom 30.10.2024, Az. 4 K 925/23 E, entschiedenen Fall hatte der Kläger, der als Steuerberater tätig ist, eine Rentenbeitragszahlung seiner Ehefrau versehentlich nicht in der Steuererklärung 2020 angegeben. Das Finanzamt argumentierte mit erhöhten Sorgfaltsanforderungen für Steuerberater. Das FG Münster sah jedoch kein grobes Verschulden, da es sich um ein bloßes mechanisches Versehen (Ablage des Belegs im falschen Ordner) handelte. Das Gericht berücksichtigte zudem die allgemeine Arbeitsüberlastung von Steuerberatern, insbesondere während der Corona-Pandemie. Auch der Ehefrau wurde kein grobes Verschulden angelastet, da sie die Steuerangelegenheiten ihrem fachkundigen Ehemann überlassen durfte. Das FG ließ daher eine Änderung des Steuerbescheids 2020 zu.
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