07.02.2025

E-Rezept und Nachweis der außergewöhnlichen Belastung

Aktuelles aus der (Finanz)Verwaltung

Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wurde in Deutschland die Einführung von E-Rezepten umgesetzt. Versicherte haben nun die Möglichkeit, verschreibungspflichtige Arzneimittel auf elektronischem Wege zu erhalten. Dieses können sie beispielsweise mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte einlösen.

Die Finanzverwaltung hat sich mit der Frage befasst, welche Aspekte bei der Nachweisführung für Krankheitskosten durch die Umstellung zu berücksichtigen sind. Mit BMF-Schreiben vom 26. November 2024 hat die Finanzverwaltung Stellung in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen zur steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten bezogen. Für den Fall, dass ein elektronisches Rezept eingelöst wurde, ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch einen Kassenbeleg einer Apotheke bzw. eine Rechnung einer Online-Apotheke – oder alternativ bei Versicherten mit privater Krankenversicherung ein Kostenbeleg der Apotheke – zu erbringen. Folgende Pflichtangaben muss der Kassenbeleg bzw. die Rechnung enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezepts. Gemäß der durch die Finanzverwaltung getroffenen Nichtbeanstandungsregelung ist für den Veranlagungszeitraum 2024 eine schädliche Wirkung ausgeschlossen, falls der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg ersichtlich ist.

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