03.01.2025

Prozesskosten

– Selten steuerlich absetzbar

Eine geschiedene Steuerzahlerin klagte auf Unterhalt und wollte die entstandenen Prozesskosten steuerlich absetzen. Das Finanzamt verweigerte dies mit der Begründung, dass Prozesskosten nur abziehbar sind, wenn ohne den Prozess die Existenzgrundlage gefährdet ist.

Dagegen klagte die Steuerzahlerin. In erster Instanz gab ihr das FG Münster mit Urteil vom 9. Dezember 2020 Recht. Das Gericht nahm hier Werbungskosten an, da sie den Unterhalt im Zuge des Realsplittings versteuerte. Zudem hatte sie Einkünfte aus Vermietung und aus einer Teilzeitbeschäftigung. Der BFH hob die Entscheidung mit Urteil vom 18. Oktober 2023, Az. X R 7/20, jedoch auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung an das FG Münster zurück. Das FG entschied mit Urteil vom 18. September 2024, Az. 1 K 494/18 E, dass keine Werbungskosten, sondern außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Diese sind nicht absetzbar, da das Einkommen der Steuerzahlerin über dem sozialrechtlichen Existenzminimum lag. Prozesskosten sind meist vom Abzug ausgeschlossen, außer der Prozess dient zur Sicherstellung der lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen. Hingegen können Anwaltskosten eines Arbeitnehmers stets als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einem arbeitsrechtlichen Sachverhalt stehen.

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