Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gilt nur für einen Elternteil
Aktuelles Steuerrecht
Auch wenn sich die Elternteile abwechselnd um das bei beiden Elternteilen wohnhafte Kind kümmern, was als paritätisches Wechselmodell bezeichnet wird, ist es verfassungskonform, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende lediglich einem Elternteil zugewiesen wird (Konkurrenzregelung).
Kinderbetreuungskosten können zudem auch nur bei demjenigen als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, der sie getragen hat. Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird bei jedem Elternteil der Kindergeldanspruch im Umfang des bei ihm zu berücksichtigenden Kinderfreibetrags angesetzt, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat. Ein lediger Steuerzahler erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbstständiger Arbeit. Nach Trennung von der Mutter des gemeinsamen Kindes zog diese aus. Das Kind blieb beim Steuerzahler und wurde zusätzlich mit Wohnsitz bei der Kindsmutter gemeldet. Es lebte wechselseitig jeweils eine Woche bei den Eltern. Mit der Einkommensteuererklärung beantragte der Steuerzahler einen hälftigen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und machte Aufwendungen für die Kinderbetreuung (Kindergarten- und Hortgebühren) als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht, da er nicht nachweisen konnte, inwieweit er die Kinderbetreuungskosten selbst getragen hatte. Auch das angerufene Thüringer FG mit Urteil vom 23. November 2021, Az. 3 K 799/18 entschied gleichermaßen. Die Revision beim BFH war mit Urteil vom 10. Juli 2024, Az. III R 1/22 erfolglos, da die Vorentscheidung Bundesrecht entspricht.
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