Eigentümer können geringeren Wert für Grundsteuer nachweisen
Aktuelles Steuerurteil
Der Bundesfinanzhof hat in zwei Verfahren zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Eigentümern die Möglichkeit gegeben, einen geringeren Wert für die Immobilie nachzuweisen, als das Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid festgesetzt hat.
Bis dahin müsse die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide bei einem Einspruch gewährt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun eine Anwendung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2024 (u. a. Az. II B 78/23 (AdV)) veröffentlicht. So lässt auch die Finanzverwaltung nun zu, dass Eigentümer in bestimmten Fällen nachweisen, dass der Wert des Grundstückes unter dem vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert liegt. Gesetzlich ist es jedoch nicht vorgesehen, einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Eigentlich gibt es daher nicht die Möglichkeit des Nachweises des geringeren Wertes. Der BFH hat jedoch nun Grenzen hinsichtlich des Wertes gesetzt. Liegt der Grundsteuerwert um mindestens 40 Prozent über dem nachgewiesenen Wert, kann das Übermaßverbot verletzt sein. In diesem Fall müssen Steuerzahler den niedrigeren Wert festgesetzt bekommen. Für den Nachweis eines geringeren Wertes reicht ein einfaches Immobiliengutachten nicht aus. Jedoch können auch Kaufpreise aus dem normalen Geschäftsverkehr, die innerhalb eines Jahres vor oder nach dem 1.1.2022 erzielt oder gezahlt wurden, verwendet werden. Der Bund der Steuerzahler unterstützt weiter zahlreiche Musterverfahren, um eine verfassungsrechtliche Klärung zu erreichen.
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