04.10.2024

Einspruch bei Aktienverlusten

Aktueller Steuertipp

Steuerzahler, die ihr Geld in Aktien anlegen, können auch mal Verluste erzielen. Wenn das passiert, sind diese nicht mit anderen Einkünften, etwa aus Arbeitslohn oder Gewerbebetrieb, zu verrechnen. Das gilt auch schon bei kleineren Verlusten.

Erst wenn Gewinne aus Aktienverkäufen erzielt werden, können die vorherigen Verluste davon abgezogen werden. Es gibt aber eine weitere Regelung zu beachten: Seit 2021 dürfen Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus solchen verrechnet werden – maximal bis zu 20.000 Euro. In einem aktuellen Beschluss (VIII B113/23) hat der Bundesfinanzhof über die Beschränkungen der Verlustverrechnung entschieden und erneut verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ein Verfahren zur Entscheidung vorliegen (2 BvL 3/21). Bei Verlusten sollte die Verrechnung mit positiven Einnahmen beantragt werden. Bei der Ablehnung des Finanzamtes sollte unbedingt Einspruch mit Verweis auf die Aktenzeichen erhoben und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

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