16.08.2024

Aktien vererben

Aktueller Steuertipp

Errichten Ehegatten ein Testament, indem Kinder oder Enkelkinder durch ein Vermächtnis bedacht werden sollen, stellt sich die Frage nach der Formulierung bei vorhandenem Aktienvermögen. Vor allem wenn es dem Erben freisteht, das Vermächtnis in bar oder als Aktienpaket auszuzahlen.

Dabei sind die mögliche Erbschaftsteuer und die Einkommensteuer zu beachten. Wenn Aktien vererbt werden, gilt der Kurswert zum Todeszeitpunkt als Bewertungsstichtag. Spätere Kursschwankungen spielen keine Rolle. Dies kann nachteilig sein, wenn das Depot nach dem Todestag Verluste erlitten hat. Bei Kursgewinnen ist es besser, die Aktien als Vermächtnis zu übertragen. Würde der Erbe zunächst einen Teil des Depots verkaufen, um damit das Vermächtnis zu bedienen, fiele darauf die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent an. Darüber hinaus können Vermächtnisnehmer, z. B. minderjährige Enkel ohne Einkommen, einen Teil der Veräußerungsgewinne steuermindernd veräußern. Liegt der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz, kommt der niedrigere persönliche Einkommensteuersatz zur Anwendung. Das kann im Rahmen der Günstigerprüfung über die Steuererklärung mit Abgabe der Anlage für Kapitalerträge beantragt werden. Das Finanzamt berechnet dann, welche Besteuerung niedriger wäre. Das lohnt sich vor allem dann, wenn die Kinder oder Enkel weder den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro noch den Grundfreibetrag ausgeschöpft haben.

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