26.07.2024

Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten

BFH Urteil vom 11. April 2024, Az. VI R 1/22

Eine Steuerzahlerin betreibt ein Internat für Heranwachsende mit Beeinträchtigungen, die auch nachts betreut werden.

Der Arbeitslohn setzte sich aus der monatlichen Regelvergütung, der Kinderzulage und sonstigen Zulagen zusammen. Die Nachtaufsichtszeiten wurden als Bereitschaftsdienst behandelt und nur zu 25 Prozent als Arbeitszeit entgolten. Daneben erhielten die Mitarbeiter für den Bereitschaftsdienst für jede nächtliche Arbeitsstunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 Prozent des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelts. Das Bereitschaftsdienstentgelt versteuerte die Steuerzahlerin, soweit die Arbeitszeit entgolten wurde. Den Zeitzuschlag für die Zeit von Mitternacht bis 6:00 Uhr zahlte sie steuerfrei aus. Das Finanzamt widersprach der Steuerfreiheit. Als Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit der Zuschläge und damit als Grundlohn sei lediglich das Entgelt für den Bereitschaftsdienst anzusetzen. Auf Grundlage dieser Rechtsauffassung erließ das FA einen Nachforderungsbescheid. Im Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteil vom 11. April 2024, Az. VI R 1/22, die Auffassung des FA als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung lägen vor. Dazu gehört die Abgrenzung von Grundlohn und Zuschlägen durch zweckgebundene Zahlungen, die eine im Interesse des Arbeitgebers ausgeübte Tätigkeit abdecken. Erforderlich ist zudem, dass eine zuschlagsbewehrte Tätigkeit zu den begünstigten Zeiten tatsächlich ausgeübt wird und Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden geführt werden.

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