19.07.2024

Erwerb einer gemischt genutzten PV-Anlage

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024 klargestellt, wie der Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage zu behandeln ist. In diesem Zusammenhang geht es um die Zuordnung zum Unternehmen.

Beabsichtigt der Steuerzahler, einen einheitlichen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten zu verwenden, besteht grundsätzlich ein Zuordnungswahlrecht. Der BFH entschied bereits mit Urteilen vom 4. Mai 2022, Az. XI R 28/21 (XI R 3/19) und XI R 29/21 (XI R 7/19) und vom 29. September 2022, Az. V R 4/20, dass die Begriffe „Zuordnung zum Unternehmen“ und „Handeln als steuerpflichtiger Unternehmer“ synonym zu verwenden sind. Die Zuordnung erfolgte im konkreten Fall konkludent, da im Erwerbsjahr ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde. Dies ist ein Indiz für die Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmen des Steuerzahlers. Da hier das Recht zum Weiterverkauf des gesamten Stroms besteht, führt der später tatsächlich selbst verbrauchte Strom zu keiner privaten Zuordnung. Allerdings gibt es Fälle, bei denen die Finanzämter das Urteil bisher nicht angewandt und die Vorsteuererstattung versagt haben. Weitere Informationen zur Zuordnung finden sich im oben genannten Schreiben.

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